1. Wird ein Hotelzimmer bestellt und bestätigt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine telefonische Bestellung reicht aus.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen:
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3. Der Gastwirt haftet, wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann (z.B. Überbuchung, Bauarbeiten u.ä.). Dann ist der Hotelier dem Gast gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das können z.B. Kosten für das Taxi zu einer Ersatzunterkunft und die Differenz zu einem dort höheren Hotelzimmerpreis sein. Der Gast ist nicht verpflichtet in einer niedrigeren Kategorie zu nächtigen.
4. Der Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise). Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB). Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch, was häufig übersehen wird.
5. Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht. Auch Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. entbinden nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen. Etwas anderes gilt,
a) wenn die Parteien durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein Rücktrittsrecht vereinbart haben.
b) wenn die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z.B. unzumutbarer Lärm, Schmutz, Ungeziefer, falsche Versprechungen usw.) und der Gastwirt eine vom Gast gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ungenutzt verstreichen lässt. Der Gast hat dann ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.
c) wenn die Stornierung vom Gastwirt (oder seinen Angestellten) angenommen (akzeptiert) wird.
6. Anderweitige Vermietung
Nur für den Zeitraum, in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Anstrengungen zur Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.5.91 - 10 U 191/90 -).
§ 254 BGB (Mitverschulden) findet im mietvertraglichen Erfüllungsanspruch keine Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.
7. Abzug ersparter Aufwendungen
Bei einer Stornorechnung gegenüber dem Gast müssen die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgezogen werden.
Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei Vollpensionsvereinbarungen 30% des vereinbarten Preises.
Wir erlauben uns bei einer Stornierung wie folgt zu berechnen:
Bei Stornierung 30-15 Tage vor Reisebeginn: 50% vom gebuchten Arrangement
Bei Stornierung 14-0 Tage vor Reisebeginn: 70% vom gebuchten Arrangement
Auch von der Rechtsprechung wird dies so gesehen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 29.2.84 -17 U 77/83-) und das OLG Köln (Urt. v. 18.10.91 - 19 U 79/91 -) gingen bei Übernachtung mit Frühstück sogar nur von 10% ersparten Aufwendungen aus.
8. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Todtnau-Todtnauberg. Gerichtsstand 79677
Die Rechtsprechung hat dies vielfach bestätigt, so z.B. das LG Kempten (Urt. v. 17.12.86 - S 2154/86-) für den Fall des nicht angereisten Gastes, der nicht bessergestellt werden darf als der angereiste Gast.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Rücktrittsversicherung, welche bei Buchung der Reise bis spätestens 14 Tage nach Erhalt unserer Reservierungsbestätigung abgeschlossen werden muss.
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